Leistungs- und Verhaltenskontrolle: Welche Daten entstehen und wer sie sieht
Woran es hakt
Fast jeder Entwurf enthält den Satz, dass die Daten nicht zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle verwendet werden dürfen, und hört dort auf. Der Satz sagt nicht, welche Daten überhaupt entstehen. Genau daran hängt die Verhandlung: Der Betriebsrat kann nicht zustimmen, was er nicht kennt, und die IT weiß es oft selbst nicht, weil der Anbieter die Protokollierung bestimmt.
Formulierungsvorschlag
Der Arbeitgeber legt für jedes System in der Anlage offen, welche personenbeziehbaren Protokolldaten entstehen, mindestens Anmelde- und Zugriffszeiten, Eingaben, Ausgaben, Bearbeitungsdauern sowie Fehler- und Abbruchereignisse, wie lange sie gespeichert werden und welche Rollen sie einsehen können. Ist eine abschließende Aufzählung nicht möglich, wird das in der Anlage vermerkt; der Arbeitgeber meldet Änderungen der Protokollierung unverzüglich. Auswertungen, die einzelne Beschäftigte identifizierbar machen, sind nur zur Störungsbeseitigung und zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten zulässig, jeweils im Vier-Augen-Prinzip und unter Beteiligung des Betriebsrats. Jede solche Auswertung wird mit Anlass, Zeitpunkt und beteiligten Personen dokumentiert.
Was die Gegenseite daran stört
Die IT wehrt sich gegen die Aufzählung, weil sie bei Cloud-Diensten nicht vollständig sein kann und der Anbieter sie ohne Vorwarnung ändert. Das ist ein berechtigter Einwand, und die Lösung steht in der Klausel: Eine offene Liste mit Meldepflicht ist ehrlicher als eine Zusage, die beim nächsten Release nicht mehr stimmt.
Was dabei oft falsch läuft
Ein Zusatz wie „Erkenntnisse aus einem Verstoß gegen diese Vereinbarung dürfen nicht verwertet werden“ steht in vielen Mustern, bindet die Arbeitsgerichte aber nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat am 29. Juni 2023 entschieden, dass die Betriebsparteien keine Regelungsmacht für Beweisverwertungsverbote haben. Verhandelt deshalb überprüfbare Verfahrenspflichten, kein Verwertungsverbot. [1][9][12][16]