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Rechtslage für Unternehmen

KI-Kompetenz nach Art. 4 AI Act: Was seit dem KI-Omnibus wirklich Pflicht ist

Stand: September 2026 (Rechtslage geprüft am 17.09.2026)

Kurzfazit: Art. 4 KI-Verordnung verpflichtet zu Maßnahmen, aber schwächer als in der Ursprungsfassung. Unternehmen, die KI beruflich nutzen, auch nur ChatGPT, müssen seit dem 2. Februar 2025 Maßnahmen ergreifen. Seit dem KI-Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27. Juli 2026) heißt das: die Entwicklung der KI-Kompetenz unterstützen, ohne garantiertes Niveau. Eine Geldbuße für Art. 4 legt die KI-Verordnung nicht fest, das deutsche KI-MIG bisher auch nicht. Zertifikat und KI-Beauftragter sind nicht vorgeschrieben. Dokumentieren solltet ihr trotzdem.

Was gilt, was nicht: Pflichten, Fristen, Fundstellen

Geprüft am Normtext der Änderungsverordnung im Amtsblatt[1], an der konsolidierten KI-Verordnung[2] und am deutschen KI-MIG[4]. Wo nur eine Behörde auslegt, steht das dabei.

Pflichten rund um KI-Kompetenz nach der KI-Verordnung, Stand 17.09.2026
Thema Status Seit / ab Rechtsgrundlage
Maßnahmen zur KI-Kompetenz von Personal und Personen, die in eurem Auftrag KI nutzen Pflicht seit 02.02.2025 Art. 4 Abs. 1, Art. 113 Abs. 3 Buchst. a KI-VO [2]
Neue Fassung: Entwicklung der KI-Kompetenz „unterstützen“, ein bestimmtes Niveau muss nicht garantiert werden (vorher: nach besten Kräften ein „ausreichendes Maß“ sicherstellen) Gilt seit 27.07.2026 Art. 1 Nr. 5 und Art. 4 VO (EU) 2026/1744, Erwägungsgrund 8 [1][3]
Bußgeld speziell für Verstöße gegen Art. 4 (Deutschland) Nicht vorgesehen Stand 17.09.2026 Art. 99 Abs. 3 bis 5 KI-VO und § 15 KI-MIG nennen Art. 4 nicht; Art. 99 Abs. 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, für jeglichen Verstoß Sanktionen oder andere Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen, zu denen Geldbußen gehören können [2][4]
Zertifikat oder externe Zertifizierung der Schulung Nicht vorgeschrieben Stand 17.09.2026 Auslegung von Bundesnetzagentur und EU-Kommission [5][7]
Festes Schulungsformat oder Wissenstest Nicht vorgeschrieben Stand 17.09.2026 Auslegung von Bundesnetzagentur und EU-Kommission [5][7]
KI-Beauftragter oder eigenes KI-Gremium Nicht vorgeschrieben Stand 17.09.2026 Auslegung von Bundesnetzagentur und EU-Kommission [5][7]
Dokumentation der Maßnahmen (Art, Inhalt, Umfang, Teilnehmende) Empfohlen laufend Empfehlung der Bundesnetzagentur; laut EU-Kommission kein Zertifikat nötig, interne Aufzeichnung möglich [5][7]
Aufsicht in Deutschland: in der Regel die Bundesnetzagentur als Marktüberwachungsbehörde Gilt seit 29.07.2026 § 2 Abs. 1 KI-MIG [4][6]
Transparenzpflichten nach Art. 50 (für Kennzeichnung nach Abs. 2 bei älteren Systemen Frist bis 02.12.2026) Gilt seit 02.08.2026 Art. 50, Art. 111 Abs. 4, Art. 113 KI-VO [2][1]
Hochrisiko-Pflichten für KI nach Anhang III, etwa in Personalauswahl oder Bildung (vorher 02.08.2026) Verschoben ab 02.12.2027 Art. 113 Abs. 3 Buchst. c Ziff. i KI-VO; für vorher in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Systeme nur bei erheblicher Änderung der Konzeption (Art. 111 Abs. 2) [1][2]
Menschliche Aufsicht über Hochrisiko-KI nur durch Personen, die über die „erforderliche Kompetenz, Ausbildung und Befugnis“ verfügen Ab Dez. 2027 ab 02.12.2027 (Anhang III) Art. 26 Abs. 2 i. V. m. Art. 113 Abs. 3 Buchst. c KI-VO; für vorher in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Systeme nur bei erheblicher Änderung der Konzeption (Art. 111 Abs. 2) [2]
Hochrisiko-Pflichten für KI in Produkten nach Anhang I, etwa Spielzeug oder Aufzüge Verschoben ab 02.08.2028 Art. 113 Abs. 3 Buchst. c Ziff. ii KI-VO; für vorher in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Systeme nur bei erheblicher Änderung der Konzeption (Art. 111 Abs. 2) [1][2]
  • Pflicht seit 02.02.2025

    Maßnahmen zur KI-Kompetenz von Personal und Personen, die in eurem Auftrag KI nutzen

    Art. 4 Abs. 1, Art. 113 Abs. 3 Buchst. a KI-VO [2]

  • Gilt seit 27.07.2026

    Neue Fassung: Entwicklung der KI-Kompetenz „unterstützen“, ein bestimmtes Niveau muss nicht garantiert werden (vorher: nach besten Kräften ein „ausreichendes Maß“ sicherstellen)

    Art. 1 Nr. 5 und Art. 4 VO (EU) 2026/1744, Erwägungsgrund 8 [1][3]

  • Nicht vorgesehen Stand 17.09.2026

    Bußgeld speziell für Verstöße gegen Art. 4 (Deutschland)

    Art. 99 Abs. 3 bis 5 KI-VO und § 15 KI-MIG nennen Art. 4 nicht; Art. 99 Abs. 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, für jeglichen Verstoß Sanktionen oder andere Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen, zu denen Geldbußen gehören können [2][4]

  • Nicht vorgeschrieben Stand 17.09.2026

    Zertifikat oder externe Zertifizierung der Schulung

    Auslegung von Bundesnetzagentur und EU-Kommission [5][7]

  • Nicht vorgeschrieben Stand 17.09.2026

    Festes Schulungsformat oder Wissenstest

    Auslegung von Bundesnetzagentur und EU-Kommission [5][7]

  • Nicht vorgeschrieben Stand 17.09.2026

    KI-Beauftragter oder eigenes KI-Gremium

    Auslegung von Bundesnetzagentur und EU-Kommission [5][7]

  • Empfohlen laufend

    Dokumentation der Maßnahmen (Art, Inhalt, Umfang, Teilnehmende)

    Empfehlung der Bundesnetzagentur; laut EU-Kommission kein Zertifikat nötig, interne Aufzeichnung möglich [5][7]

  • Gilt seit 29.07.2026

    Aufsicht in Deutschland: in der Regel die Bundesnetzagentur als Marktüberwachungsbehörde

    § 2 Abs. 1 KI-MIG [4][6]

  • Gilt seit 02.08.2026

    Transparenzpflichten nach Art. 50 (für Kennzeichnung nach Abs. 2 bei älteren Systemen Frist bis 02.12.2026)

    Art. 50, Art. 111 Abs. 4, Art. 113 KI-VO [2][1]

  • Verschoben ab 02.12.2027

    Hochrisiko-Pflichten für KI nach Anhang III, etwa in Personalauswahl oder Bildung (vorher 02.08.2026)

    Art. 113 Abs. 3 Buchst. c Ziff. i KI-VO; für vorher in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Systeme nur bei erheblicher Änderung der Konzeption (Art. 111 Abs. 2) [1][2]

  • Ab Dez. 2027 ab 02.12.2027 (Anhang III)

    Menschliche Aufsicht über Hochrisiko-KI nur durch Personen, die über die „erforderliche Kompetenz, Ausbildung und Befugnis“ verfügen

    Art. 26 Abs. 2 i. V. m. Art. 113 Abs. 3 Buchst. c KI-VO; für vorher in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Systeme nur bei erheblicher Änderung der Konzeption (Art. 111 Abs. 2) [2]

  • Verschoben ab 02.08.2028

    Hochrisiko-Pflichten für KI in Produkten nach Anhang I, etwa Spielzeug oder Aufzüge

    Art. 113 Abs. 3 Buchst. c Ziff. ii KI-VO; für vorher in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Systeme nur bei erheblicher Änderung der Konzeption (Art. 111 Abs. 2) [1][2]

Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 seit dem 27. Juli 2026

„Die Anbieter und Betreiber von KI-Systemen ergreifen Maßnahmen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, […]. Diese Verpflichtung verpflichtet Anbieter oder Betreiber nicht, für irgendeine Person ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.“

Neu gefasst durch Art. 1 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, veröffentlicht am 24. Juli 2026, in Kraft am dritten Tag nach der Veröffentlichung[1]. Die alte Fassung verlangte Maßnahmen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass Personal über ein „ausreichendes Maß an KI-Kompetenz“ verfügt[3]. Der Gesetzgeber begründet die Änderung damit, dass strenge Pflichten nicht für alle Anbieter und Betreiber geeignet seien und gerade kleinere Unternehmen belasteten (Erwägungsgrund 8).

Wer betroffen ist

Art. 4 richtet sich an Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, laut Bundesnetzagentur ausdrücklich auch bei Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck wie Chatbots und unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße[5].

Betreiber: ihr nutzt KI beruflich

Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet (Art. 3 Nr. 4 KI-VO). Das gilt auch, wenn eure Leute „nur“ einen Chat-Assistenten für Texte, Übersetzungen oder Zusammenfassungen nutzen.[2]

Anbieter: ihr bringt KI unter eigenem Namen heraus

Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, entgeltlich oder nicht (Art. 3 Nr. 3 KI-VO).[2]

Nicht erfasst: rein private Nutzung

Wer KI ausschließlich im Rahmen einer persönlichen, nicht beruflichen Tätigkeit verwendet, ist kein Betreiber (Art. 3 Nr. 4 KI-VO). Für Art. 4 zählt, ob KI für euer Unternehmen genutzt wird.[2]

Wen die Maßnahmen erreichen sollen

  • Euer eigenes Personal, das KI-Systeme betreibt oder nutzt (Art. 4 Abs. 1 KI-VO).
  • Andere Personen, die in eurem Auftrag mit KI arbeiten, etwa Auftragnehmer oder Dienstleister[5].
  • Wer einen Abschluss oder Erfahrung in der KI-Entwicklung hat, kann laut EU-Kommission normalerweise ohne weitere Maßnahme als KI-kompetent gelten. Es kommt aber auf das konkrete Werkzeug und die Qualifikation an[7].

Was als Maßnahme zählt

Die KI-Verordnung schreibt kein Format vor. Laut Bundesnetzagentur reicht die Spanne von Selbstlernprogrammen über Workshops und Schulungen bis zu mehrstufigen Fortbildungen, intern oder extern. Die Entscheidung soll „plausibel und nachvollziehbar“ sein[5]. Für kostenlose Unterstützung verweist die Bundesnetzagentur unter anderem auf die Mittelstand-Digital Zentren mit etwa 100 KI-Trainern für KMU und auf Online-Angebote von KI-Campus und appliedAI Institute for Europe[5]. Als Orientierung nennt die Behörde drei Schritte:

  1. Bedarf ermitteln

    • Wer nutzt oder betreibt bei euch welche KI-Systeme?
    • Zu welchem Zweck, und mit welchen Chancen und Risiken?
    • Was wissen die Personen schon, was fehlt ihnen für ihre Aufgabe?
  2. Maßnahmen gestalten

    • Eure Rolle klären: Anbieter, Betreiber oder beides
    • Ausbildung, Erfahrung und Tätigkeit der Personen berücksichtigen
    • Kontext und Risiko der Systeme einbeziehen, Ziele und Verantwortliche festlegen
  3. Dokumentieren, überprüfen, auffrischen

    • Art, inhaltlichen und zeitlichen Umfang und Teilnehmende festhalten
    • Regelmäßig prüfen, ob die Ziele erreicht werden
    • Auffrischen, wenn neue Werkzeuge oder Aufgaben dazukommen

Was die EU-Kommission mindestens erwartet

Ein allgemeines Verständnis von KI im Unternehmen, die eigene Rolle als Anbieter oder Betreiber, die Risiken der eingesetzten Systeme und darauf aufbauende Maßnahmen, die Vorwissen und Einsatzkontext berücksichtigen. Nur die Betriebsanleitung lesen zu lassen, könne in vielen Fällen unwirksam sein[7].

Was ausdrücklich nicht verlangt wird

Garantierte Kompetenzniveaus einzelner Personen, formalisierte oder standardisierte Trainings, externe Zertifizierungen und ein KI-Beauftragter[5]. Auch eine Pflicht, das Wissen der Beschäftigten zu messen, gibt es laut EU-Kommission nicht[7].

So dokumentiert ihr eure Maßnahmen

Laut EU-Kommission braucht es kein Zertifikat, eine interne Aufzeichnung der Schulungen und anderer Maßnahmen ist möglich[7]. Die Bundesnetzagentur empfiehlt, Art, inhaltlichen und zeitlichen Umfang sowie die Teilnehmenden festzuhalten[5]. Daraus ergibt sich diese Vorlage, eine pro Maßnahme. Sie ist ein Muster von uns, keine amtliche Vorlage, und die Spalte „Grundlage“ zeigt, woher jedes Feld stammt. Die passende schriftliche Nutzungsregel dazu, mit Mustertext, Tool-Freigabeliste und Meldeweg, steht unter KI-Richtlinie für Unternehmen: Muster.

Vorlage zur Dokumentation einer Maßnahme nach Art. 4 KI-Verordnung
Feld Beispiel Grundlage
Art der Maßnahme Workshop im Team, Selbstlernkurs, schriftliche Nutzungsregel mit Einweisung Bundesnetzagentur
Inhalte Falsche Antworten erkennen und prüfen, welche Daten in welches Werkzeug dürfen Bundesnetzagentur
Datum und zeitlicher Umfang 14.10.2026, drei Stunden Bundesnetzagentur
Teilnehmende und ihre Rolle Vertriebsinnendienst, sechs Personen, dazu eine externe Agentur Bundesnetzagentur, Art. 4 Abs. 1 KI-VO
Betroffene KI-Systeme und Zweck Freigegebener Chat-Assistent für Angebotstexte, Übersetzungswerkzeug EU-Kommission (Rolle, System, Risiko)
Verantwortlich Teamleitung Vertrieb Bundesnetzagentur (Ziele und Verantwortlichkeiten)
Nächste Überprüfung oder Auffrischung April 2027, oder früher, wenn ein neues Werkzeug dazukommt Bundesnetzagentur (evaluieren, auffrischen)
Art der Maßnahme
Workshop im Team, Selbstlernkurs, schriftliche Nutzungsregel mit Einweisung
Grundlage: Bundesnetzagentur
Inhalte
Falsche Antworten erkennen und prüfen, welche Daten in welches Werkzeug dürfen
Grundlage: Bundesnetzagentur
Datum und zeitlicher Umfang
14.10.2026, drei Stunden
Grundlage: Bundesnetzagentur
Teilnehmende und ihre Rolle
Vertriebsinnendienst, sechs Personen, dazu eine externe Agentur
Grundlage: Bundesnetzagentur, Art. 4 Abs. 1 KI-VO
Betroffene KI-Systeme und Zweck
Freigegebener Chat-Assistent für Angebotstexte, Übersetzungswerkzeug
Grundlage: EU-Kommission (Rolle, System, Risiko)
Verantwortlich
Teamleitung Vertrieb
Grundlage: Bundesnetzagentur (Ziele und Verantwortlichkeiten)
Nächste Überprüfung oder Auffrischung
April 2027, oder früher, wenn ein neues Werkzeug dazukommt
Grundlage: Bundesnetzagentur (evaluieren, auffrischen)

Einordnung, kein Gesetzestext

Warum Schulung ohne Bußgeld trotzdem zählt

Dass für Art. 4 in Deutschland derzeit kein Bußgeld droht, heißt nicht, dass fehlende KI-Kompetenz folgenlos bleibt. In jedem Block trennen wir, was belegt ist, von dem, was wir daraus ableiten. Selbst der Gesetzgeber schreibt, KI-Kompetenz sollte „unabhängig von gesetzlichen Verpflichtungen und möglichen Sanktionen eine strategische Priorität sein“[1].

Haftung

Belegt

Die Bundesnetzagentur schreibt: „Ein Mangel an KI-Kompetenz kann als Verletzung der Sorgfaltspflicht angesehen werden, insbesondere wenn dadurch ein Schaden entsteht.“[5] Schadensersatz richtet sich laut EU-Kommission nach nationalem Recht, die KI-Verordnung selbst schafft keinen eigenen Anspruch[7].

Unsere Einordnung

Geht etwas schief, zählt, was ihr nachweislich getan habt. Eine datierte Aufzeichnung eurer Maßnahmen hilft dann mehr als jede Teilnahmeurkunde.

Datenschutz

Belegt

Nach Art. 32 Abs. 4 DSGVO unternehmen Verantwortliche Schritte, damit ihnen unterstellte Personen personenbezogene Daten nur auf Anweisung verarbeiten[8].

Unsere Einordnung

Wer nicht weiß, welche Daten in welches KI-Werkzeug dürfen, kann eine solche Anweisung kaum befolgen. Regel und Einweisung sind oft dieselbe Maßnahme.

Qualität der Arbeit

Belegt

Beschäftigte, die ChatGPT etwa für Werbetexte oder Übersetzungen nutzen, sollten laut EU-Kommission die spezifischen Risiken kennen, zum Beispiel Halluzinationen[7].

Unsere Einordnung

Eine erfundene Zahl im Angebot kostet Zeit und Vertrauen, ganz ohne Behörde. Was hilft, ist ein fester Prüfschritt, für den jemand zuständig ist.

Hochrisiko ab Dezember 2027

Belegt

Ab dem 2. Dezember 2027 müssen Betreiber von Hochrisiko-KI nach Anhang III, etwa in Personalauswahl oder Bildung, die menschliche Aufsicht Personen übertragen, die über die „erforderliche Kompetenz, Ausbildung und Befugnis“ verfügen (Art. 26 Abs. 2 KI-VO)[2]. Für Systeme, deren Art und Modell schon vor diesem Datum in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, gilt das nur, wenn sie danach in ihrer Konzeption erheblich verändert werden (Art. 111 Abs. 2 KI-VO, Erwägungsgrund 39 der Änderungsverordnung). Systeme, die bestimmungsgemäß von Behörden genutzt werden sollen, müssen die Anforderungen in jedem Fall bis zum 2. August 2030 erfüllen[2][1]. Die Pflicht, das Personal dafür zu schulen, bleibt laut EU-Kommission bestehen[7].

Unsere Einordnung

Wer solche Systeme plant, baut die Kompetenz besser jetzt auf als kurz vor der Frist.

Für die Kennzeichnung von KI-Inhalten gilt ein anderer Artikel. Was Art. 50 seit dem 2. August 2026 verlangt, steht in Artikel 50 verlangt kein KI-Label für deine Texte.

Häufige Fragen zur KI-Kompetenz-Pflicht

Ist eine KI-Schulung für Mitarbeiter Pflicht?

Vorgeschrieben sind Maßnahmen, nicht ein bestimmtes Schulungsformat. Seit dem 2. Februar 2025 müssen Anbieter und Betreiber von KI-Systemen nach Art. 4 KI-Verordnung handeln. Seit dem KI-Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744, in Kraft seit 27. Juli 2026) lautet die Pflicht: Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz des Personals zu unterstützen, ohne ein bestimmtes Niveau garantieren zu müssen. Welche Maßnahme passt, entscheidet ihr selbst, etwa ein Workshop, ein Selbstlernkurs oder eine Einweisung mit schriftlicher Regel. Die EU-Kommission weist darauf hin, dass es in vielen Fällen unwirksam sein kann, nur die Betriebsanleitung lesen zu lassen.

Gibt es ein Bußgeld, wenn wir keine KI-Schulung machen?

Einen eigenen Bußgeldtatbestand für Art. 4 gibt es in Deutschland nach dem Stand vom 17. September 2026 nicht. Art. 99 Abs. 3 bis 5 KI-Verordnung legen Geldbußen für bestimmte Verstöße fest, Art. 4 gehört nicht dazu. Auch der Bußgeldkatalog des deutschen KI-MIG (§ 15), in Kraft seit 29. Juli 2026, nennt Art. 4 nicht. Art. 99 Abs. 1 KI-Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten allerdings, für jeden Verstoß Sanktionen oder andere Durchsetzungsmaßnahmen vorzusehen, zu denen auch Geldbußen gehören können, und die EU-Kommission hält Sanktionen nach nationalem Recht für möglich, eher dann, wenn ein Vorfall auf fehlende Schulung zurückgeht. Mit einer Änderung des KI-MIG könnte sich das ändern. Die Pflicht besteht trotzdem, und zuständige Marktüberwachungsbehörde ist seit dem 29. Juli 2026 in der Regel die Bundesnetzagentur (§ 2 Abs. 1 KI-MIG). Außerdem kann fehlende KI-Kompetenz nach Einschätzung der Bundesnetzagentur als Verletzung der Sorgfaltspflicht gelten, vor allem wenn dadurch ein Schaden entsteht.

Wie weisen wir KI-Kompetenz nach, brauchen wir ein Zertifikat?

Ein Zertifikat braucht ihr nicht. Die KI-Verordnung sieht laut Bundesnetzagentur keine Zertifizierungspflicht für Schulungen vor, und die EU-Kommission schreibt, dass kein Zertifikat nötig ist und Organisationen ihre Schulungen und anderen Maßnahmen intern aufzeichnen können. Die Bundesnetzagentur empfiehlt, die Maßnahmen gut zu dokumentieren: Art der Maßnahme, inhaltlicher und zeitlicher Umfang, teilnehmende Personen. Dazu gehört, die Maßnahmen regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf aufzufrischen. Eine Pflicht, das Wissen einzelner Beschäftigter zu messen, besteht laut EU-Kommission nicht.

Brauchen wir einen KI-Beauftragten?

Nein. Die Bundesnetzagentur zählt die Einführung eines KI-Beauftragten ausdrücklich zu dem, was für Art. 4 nicht vorgeschrieben ist, und die EU-Kommission stellt klar, dass keine bestimmte Governance-Struktur verlangt wird. Sinnvoll ist trotzdem, dass jemand die Maßnahmen verantwortet: Die Bundesnetzagentur empfiehlt, Ziele und Verantwortlichkeiten festzulegen.

Gilt Art. 4 auch, wenn unsere Mitarbeiter nur ChatGPT nutzen?

Ja. Wer ein KI-System beruflich in eigener Verantwortung verwendet, ist Betreiber (Art. 3 Nr. 4 KI-Verordnung), ausgenommen ist nur die rein private Nutzung. Die EU-Kommission beantwortet genau diese Frage mit Ja: Beschäftigte, die ChatGPT etwa für Werbetexte oder Übersetzungen nutzen, sollten über die spezifischen Risiken informiert werden, zum Beispiel über Halluzinationen. Laut Bundesnetzagentur gilt Art. 4 unabhängig von Branche und Unternehmensgröße.

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Quellen

  1. [1] Amtsblatt der Europäischen Union: Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI), ABl. L vom 24.07.2026, abgerufen am 17.09.2026
  2. [2] EUR-Lex: Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), konsolidierte Fassung vom 27.07.2026, abgerufen am 17.09.2026
  3. [3] Amtsblatt der Europäischen Union: Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Ursprungsfassung, ABl. L vom 12.07.2024, abgerufen am 17.09.2026
  4. [4] Bundesamt für Justiz, gesetze-im-internet.de: KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz (KI-MIG) vom 22. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 223, abgerufen am 17.09.2026
  5. [5] Bundesnetzagentur: KI-Service Desk: KI-Kompetenz, abgerufen am 17.09.2026
  6. [6] Bundesnetzagentur: Bundesnetzagentur übernimmt zentrale Rolle bei der Umsetzung der KI-Verordnung (Pressemitteilung vom 29.07.2026), abgerufen am 17.09.2026
  7. [7] Europäische Kommission: AI Literacy: Questions & Answers (englisch), abgerufen am 17.09.2026
  8. [8] Amtsblatt der Europäischen Union: Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Art. 32 Abs. 4, abgerufen am 17.09.2026