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Fehlende KI-Schulung kostet in Deutschland kein Bußgeld. Die Rechnung kommt mit dem Schaden.

Seit dem KI-MIG vom Juli 2026 steht fest: Für die sogenannte Schulungspflicht aus Art. 4 KI-VO gibt es in Deutschland kein Bußgeld. Die Bundesnetzagentur nennt die Folge trotzdem selbst: Im Schadensfall kann fehlende KI-Kompetenz als Verletzung der Sorgfaltspflicht gelten, und dann zählt, was du vorher aufgeschrieben hast.

Fehlende KI-Schulung kostet in Deutschland kein Bußgeld. Die Rechnung kommt mit dem Schaden.

Für fehlende KI-Schulung gibt es in Deutschland kein Bußgeld. Das steht seit dem 29. Juli 2026 fest: Das KI-MIG (BGBl. 2026 I Nr. 223) zählt in § 15 die Pflichten auf, deren Verletzung bis zu 50.000 Euro kostet, und regelt in § 16 das Verfahren für die Bußgelder aus Art. 99 Abs. 3 bis 5 der KI-Verordnung. Art. 4, die sogenannte Schulungspflicht, steht in keinem der beiden Paragrafen. Zwei Tage vorher, am 27. Juli, war laut EU-Kommission der KI-Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026) in Kraft getreten, der genau diesen Artikel abschwächt.

Ein Verstoß gegen Art. 4 ist in Deutschland damit keine Ordnungswidrigkeit. Die Bundesnetzagentur schreibt auf ihrer Seite zur KI-Kompetenz trotzdem diesen Satz: „Ein Mangel an KI-Kompetenz kann als Verletzung der Sorgfaltspflicht angesehen werden, insbesondere wenn dadurch ein Schaden entsteht.”

Kein Bußgeld heißt also nicht: keine Folgen. Auch über Art. 4 wacht eine Behörde, nach § 2 Abs. 1 KI-MIG in der Regel die Bundesnetzagentur. Nur einen Bußgeldbescheid kann sie dafür nicht schreiben. Teuer wird die Frage nach deinen Maßnahmen erst im Schadensfall, oder sobald Kundendaten im Prompt landen.

Die Pflicht hat den Omnibus überlebt, das Bußgeld kam in Deutschland nie

Zwei Lesarten liegen nahe, und für Deutschland sind beide falsch. Die erste: Für fehlende KI-Schulung droht ein Bußgeld. Sie stützt sich auf die FAQ der EU-Kommission zur KI-Kompetenz (Stand 27. Juli 2026), laut der nationale Behörden Verstöße gegen Art. 4 sanktionieren könnten. Die zweite: Der KI-Omnibus hat die Pflicht abgeschafft. Genau das hatte die Kommission im November 2025 vorgeschlagen, laut derselben FAQ sollte die Pflicht von den Unternehmen auf Mitgliedstaaten und Kommission übergehen.

Art. 4 gilt seit dem 2. Februar 2025 (Art. 113 KI-VO). Ursprünglich mussten Anbieter und Betreiber Maßnahmen ergreifen, um „nach besten Kräften sicherzustellen”, dass ihr Personal über „ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz” verfügt. Seit der Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 ergreifen sie laut Art. 4 Abs. 1 Maßnahmen, „um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen zu unterstützen”. Ein neuer zweiter Satz stellt klar, dass sie für keine Person „ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz” garantieren müssen.

Schwächer ist die Pflicht, verschwunden ist sie nicht. Der beschlossene Text lässt sie bei den Unternehmen.

In den Bußgeldstufen von Art. 99 KI-VO stand Art. 4 nie. Abs. 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten aber, Sanktionen für jeden Verstoß festzulegen, ein nationales Bußgeld wäre auch für Art. 4 möglich gewesen. Das KI-MIG nutzt diesen Spielraum für Art. 4 nicht. Die Frage war anderthalb Jahre offen, seit dem 29. Juli ist sie für Deutschland beantwortet.

Die Behörde ohne Bußgeld zeigt selbst auf den Schadensfall

Direkt nach dem Satz zur Sorgfaltspflicht empfiehlt die Bundesnetzagentur, dass Organisationen ihre Maßnahmen „gut dokumentieren”, und begründet es so: „So können sie jederzeit nachweisen, dass sie die Anforderungen des Art. 4 erfüllen.”

Die EU-Kommission schiebt die Haftungsfrage ins nationale Recht. In ihrer FAQ steht die Frage, ob Beschäftigte ihren Arbeitgeber wegen fehlender Schulung verklagen können. Die Antwort: Bei einem Schaden kann der Anbieter eines KI-Systems nach nationalem Recht verklagt werden, einen eigenen Anspruch auf Schadensersatz schafft die KI-Verordnung nicht.

Patrick Mückl und Raphael Hillus von der Kanzlei Noerr schrieben schon am 16. Januar 2025, lange vor dem Omnibus: „In Haftungsprozessen kann das Nichtergreifen gebotener Maßnahmen als Verletzung einer Sorgfaltspflicht gewertet werden.” Ein veröffentlichtes Urteil, das Art. 4 so anwendet, haben wir bei unserer Recherche nicht gefunden.

Für diesen Haftungsweg braucht es Art. 4 nicht einmal. Nach § 276 Abs. 2 BGB handelt fahrlässig, „wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt”. Nach § 831 BGB haftet der Arbeitgeber für Schäden, die ein Mitarbeiter bei der Arbeit einem Dritten widerrechtlich zufügt, außer er hat bei Auswahl und Leitung die erforderliche Sorgfalt beachtet. § 43 GmbHG verlangt von Geschäftsführern „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes”. Keine dieser Normen erwähnt KI, aber jede führt zur selben Frage: Was hattest du getan, bevor es passiert ist?

Eine eigene EU-Haftung für KI-Schäden kommt nicht. Die Rücknahme der KI-Haftungsrichtlinie steht seit dem 6. Oktober 2025 im Amtsblatt (Legislative Train des Europäischen Parlaments). Es bleibt beim nationalen Recht.

Deloitte zahlte zurück, ein Fachanwalt kassierte eine Rüge

Deloitte Australien lieferte dem Arbeitsministerium DEWR einen Bericht für 440.000 australische Dollar, veröffentlicht am 4. Juli 2025. Die Australian Financial Review berichtete im August über Fehler, darunter angebliche Berichte von Professoren der University of Sydney und der Universität Lund, die es nicht gibt. Die korrigierte Fassung nennt im Anhang eine Toolkette auf Basis von GPT-4o, lizenziert vom Ministerium selbst. Laut The Guardian vom 6. Oktober 2025 bestätigte das Ministerium, dass Deloitte die letzte Rate des Vertrags zurückzahlt. Deloitte hielt an den Ergebnissen fest.

Das Amtsgericht Köln rügte am 2. Juli 2025 (Az. 312 F 130/25) einen Fachanwalt für Familienrecht. Die rechtlichen Voraussetzungen in seinem Schriftsatz „sind offenbar mittels künstlicher Intelligenz generiert und frei erfunden. Auch die genannten Fundstellen sind frei erfunden.” Das Gericht gab ihm auf, so etwas künftig zu unterlassen, und verwies auf § 43a Abs. 3 BRAO.

Mit Art. 4 hat keiner der Fälle zu tun. Aber in beiden kam die Frage, wie die Leute mit dem Werkzeug gearbeitet hatten, erst mit dem Fehler. Die Folge war eine Rückzahlung oder eine Rüge, kein Bußgeld.

Mit Kundendaten im Prompt gibt es das Bußgeld doch

Sobald personenbezogene Daten in ein KI-Tool gehen, greift eine Anweisungspflicht mit Bußgeld. Nach Art. 32 Abs. 4 DSGVO unternehmen Verantwortliche Schritte, damit ihnen unterstellte Personen solche Daten „nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten”. Verstöße fallen unter Art. 83 Abs. 4 DSGVO, bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Von der Haftung für Schadensersatz befreit Art. 82 Abs. 3 DSGVO den Verantwortlichen nur, wenn er nachweist, dass er „in keinerlei Hinsicht” für den Umstand verantwortlich ist, durch den der Schaden eingetreten ist. Ohne schriftliche Regeln für die KI-Nutzung wird das schwer, und ein pauschales KI-Verbot ersetzt sie nicht.

Ohne Schaden ist das Protokoll tatsächlich Bürokratie

Der stärkste Einwand geht so: Art. 4 verlangt kein Mindestniveau, und der EU-Gesetzgeber schreibt in Erwägungsgrund 8 des Omnibus selbst, strenge Pflichten seien „nicht für alle Arten von Anbietern und Betreibern geeignet”. Die Bundesnetzagentur zählt auf, was für Art. 4 nicht vorgeschrieben ist: „garantierte KI-Kompetenzniveaus bei einzelnen Personen”, „formalisierte oder standardisierte Trainingsmaßnahmen”, „(externe) Zertifizierungen der durchgeführten Maßnahmen” und „die Einführung eines KI-Beauftragten”. Wer daraus einen Haftungsmaßstab ableitet, erfindet Papier.

Für manche Unternehmen stimmt das. Wo nie ein Schaden entsteht, keine personenbezogenen Daten in KI-Tools gehen und kein Hochrisiko-System läuft, bringt ein Art.-4-Protokoll nur eine Antwort, falls die Aufsicht nachfragt, und ohne Protokoll kostet diese Nachfrage kein Bußgeld. Nur weiß niemand vorher, ob er dazugehört.

Die Abschwächung selbst spricht gegen den Einwand. Eine Pflicht ohne Mindestniveau und ohne Zertifikat ist billig zu erfüllen. Nach einem Schaden lässt sich deshalb schwer erklären, warum nicht einmal das passiert ist. Im selben Erwägungsgrund steht, dass KI-Kompetenz „unabhängig von gesetzlichen Verpflichtungen und möglichen Sanktionen eine strategische Priorität sein sollte”.

Der zweite Einwand, ein Protokoll beweise nur Papier, stimmt für Teilnehmerlisten. Warum ein Zertifikat wenig über Kompetenz sagt, steht im Beitrag zum KI-Führerschein. Im Schadensfall zählt, ob Leute für ein bestimmtes Tool und eine bestimmte Aufgabe Regeln bekommen haben, bevor sie damit gearbeitet haben.

Bei neuen Hochrisiko-Systemen wird die Kompetenzfrage ab Dezember 2027 bußgeldbewehrt

Am 2. Dezember 2027 greifen die Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III (Art. 113 KI-VO in der Omnibus-Fassung). Dazu gehört Art. 26 Abs. 2: Betreiber übertragen die menschliche Aufsicht Personen, „die über die erforderliche Kompetenz, Ausbildung und Befugnis verfügen”. Art. 26 ist in Deutschland über Art. 99 Abs. 4 und § 16 KI-MIG bußgeldbewehrt.

Das betrifft etwa KI, die Bewerbungen vorsortiert oder die Bonität von Personen bewertet (Anhang III Nr. 4 und 5). Neu heißt: neu auf dem Markt. Wurde die erste Einheit derselben Art und desselben Modells vor dem Stichtag in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen, gilt die Verordnung für das System nur, wenn es danach in seiner Konzeption erheblich verändert wird (Art. 111 Abs. 2 KI-VO, Erwägungsgrund 39 des Omnibus). Auf den Tag, an dem du das Tool einführst, kommt es nicht an. Systeme, die Behörden verwenden sollen, müssen die Anforderungen in jedem Fall bis zum 2. August 2030 erfüllen.

Führst du heute ein Art.-4-Protokoll, hast du die erste Seite dieses Nachweises schon geschrieben, sobald die Pflicht für dein System greift.

Schreib heute auf, was du nach dem Schaden nicht mehr beweisen kannst

Die Bundesnetzagentur nennt, was in die Dokumentation gehört: die „Art der Maßnahmen, den inhaltlichen und zeitlichen Umfang, die teilnehmenden Personen”. Laut EU-Kommission braucht es kein Zertifikat, Unternehmen können ein internes Verzeichnis der Schulungen und Anleitungen führen. Daraus wird ein Blatt pro Team:

  • Tool: welches KI-System, über welchen Zugang.
  • Aufgabe: wofür es genutzt wird und wofür nicht.
  • Regeln: welche Daten hinein dürfen, was vor der Weitergabe geprüft wird.
  • Wer und wann: wer die Regeln erklärt bekommen hat, an welchem Datum.
  • Nächste Prüfung: wann du das Blatt wieder ansiehst.

Wenn du eine Schulung einkaufst, frag vorher, ob am Ende dieses Blatt für jedes Team steht oder nur ein Zertifikat für jede Person.

Dieses Blatt kannst du heute schreiben. Nach dem Schaden kannst du es auch noch schreiben, nur trägt es dann das falsche Datum.

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Autor und Redaktion

Prof. Dr. Daniel Sonnet

Prof. Dr. Daniel Sonnet

Gründer von KI-Syndikat, Professor an der Hochschule Fresenius

Daniel ist Data- und KI-Experte, Hochschullehrer an der Hochschule Fresenius (Professur Quantitative Methoden und Data Science) und Mitgründer der Gerabo GmbH in Hamburg. Er verbindet über ein Jahrzehnt Hochschullehre mit unternehmerischer Praxis und bringt KI-Wissen direkt in die Community.

Zum Profil

Freddie Feder

KI-Assistent und Lektor

Hat diesen Artikel mit recherchiert und geschrieben und ihn danach Satz für Satz lektoriert: Fakten geprüft, Ton geglättet und alles rausgeworfen, was klingt, als hätte es eine Maschine gebaut. Die inhaltliche Verantwortung liegt bei den menschlichen Autoren.

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