Snap hat vor dem Landgericht Köln vorgetragen, was du über deinen Kunden-Chatbot vermutlich auch sagen würdest: Sensible Daten in den Chats mit My AI würden „nicht absichtlich“ erhoben, sie seien „aufgedrängt“. Die Kammer hat daraus am 17. September 2026 ein Eingeständnis gemacht. Mit diesem Vortrag, steht im Urteil, räume Snap die Verarbeitung sensibler personenbezogener Daten „indirekt selbst ein“ (S. 12).
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen Snap Group Limited, die Vertragspartnerin der deutschen Snapchat-Nutzer: ein Verbraucherverband, keine Aufsichtsbehörde, über § 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG, der die DSGVO als Verbraucherschutzgesetz einordnet (S. 8). Angefangen hat es mit einer Abmahnung vom 24. Oktober 2023 (S. 17). Das Urteil (Az. 33 O 120/24, veröffentlicht auf der Klageseite des Verbands) gibt der Klage vollständig statt. Es untersagt Snap unter anderem, über My AI erhobene personenbezogene Daten ohne Rechtsgrundlage zu Werbezwecken zu verarbeiten, wenn das so geschieht, wie es das Popup vor der ersten Nutzung beschreibt (Tenor, S. 2). Für jede Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Stand 3. Oktober 2026: Eine Berufung ist öffentlich nicht bekannt.
Für deinen Chatbot heißt das: Die Frage, mit der du dich bisher beruhigt hast, ist die falsche. Ob du nach Gesundheitsdaten fragst und was dein Nutzer mit OK bestätigt hat, entscheidet wenig. Entscheidend ist, wohin seine Eingabe nach der Antwort fließt. Das ist unsere Lesart, nicht die Entscheidung der Kammer. Was das Urteil trägt und was nicht, auf einen Blick:
| Aussage | Status | Fundstelle |
|---|---|---|
| Art. 9 DSGVO greift unabhängig von der Absicht, auch bei „aufgedrängten“ Daten | tragende Begründung, gestützt auf den EuGH (C-252/21) | Urteil S. 12 |
| Der Warnhinweis auf einer Unterseite ist nur ein unverbindlicher Ratschlag | Tatsachenwürdigung im Art.-9-Teil | S. 11 |
| Art. 9 sperrt den Rückgriff auf Art. 6 Abs. 1, auch bei gemischt erfassten Daten | Obersatz der Begründung, für das Ergebnis nicht tragend; umstritten (EuGH C-667/21 Rn. 79) | S. 10 |
| Verboten ist die Verarbeitung zu Werbezwecken, wie im Popup beschrieben (Anlage K1) | Tenor | S. 2 |
| Der OK-Klick ist keine wirksame Einwilligung | Hilfserwägung zu Art. 6 DSGVO | S. 13 |
| Wer nur antwortet und danach löscht, steht besser da | unsere Lesart, gestützt auf den BayLfD | nicht im Urteil |
Wer „aufgedrängt“ sagt, räumt die Verarbeitung ein
Art. 9 Abs. 1 DSGVO verbietet grundsätzlich, besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten, etwa Gesundheitsdaten. Snap meinte, das betreffe My AI nicht, weil es aus den Chats keine sensiblen Informationen ableiten wolle. Diese Ansicht finde „weder eine Stütze im Wortlaut von Art. 9 DSGVO noch in der Rechtsprechung des EuGH“, schreibt die Kammer (S. 12).
Sie beruft sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Meta gegen Bundeskartellamt (C-252/21). In der Wiedergabe des Landgerichts geht der EuGH davon aus, dass das Verbot „unabhängig davon gilt, ob der Verantwortliche mit dem Ziel handelt, Informationen zu erhalten, die unter eine der in dieser Bestimmung genannten besonderen Kategorien fallen“.
In der Klageerwiderung räumte Snap selbst ein, dass „die in die Chatoberfläche mit My AI eingegebene Textanfrage eines Nutzers, jedoch unter Ausschluss aller Bilder“ verwendet wird, um zu entscheiden, ob und welche Werbung in My AI erscheint (Urteil S. 11). Snap hat also nicht nur geantwortet, sondern ausgewertet.
Dazu kommt die Sperrwirkung. Art. 9 verdrängt nach Auffassung der Kammer als Spezialregel die allgemeinen Rechtsgrundlagen aus Art. 6 Abs. 1, auch dann, wenn ein Datensatz sensible wie nicht sensible Daten enthält (S. 10). Dieser Obersatz ist umstritten, für das Ergebnis braucht die Kammer ihn aber nicht: Eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 lag ohnehin nicht vor, eine ausdrückliche Einwilligung nach Buchstabe a hatte Snap nicht einmal vorgetragen (S. 12). Die Verarbeitung war damit rechtswidrig.
Dein Warnhinweis entlastet dich nicht. Deine Nutzungsbedingungen belasten dich.
Snap ließ vortragen, es habe gewarnt: Auf einer Unterseite namens „Produktbezogener Datenschutz“ im „Privacy and Safety Hub“ stehe, man solle keine vertraulichen oder sensiblen Informationen weitergeben. Selbst wenn das so ist, schreibt die Kammer: „Es handelt sich dabei indes nur um einen unverbindlichen Ratschlag und nicht um ein Verbot.“ Außerdem sei davon auszugehen, dass ein Großteil der Nutzer diese Unterseite nicht zur Kenntnis nehme (S. 11).
Gewogen hat die Kammer dagegen, was Nutzer tatsächlich sahen. Bei der ersten Nutzung erschien der Hinweis „Du kannst mir alle möglichen Fragen stellen…“. Damit werde der Nutzer „sogar dazu ermuntert, den Chatbot mit persönlichen Informationen zu füttern“ (S. 11).
Vor der ersten Nutzung erschien außerdem ein Popup, das Nutzer mit OK bestätigen mussten. Laut Urteil (S. 4) stand darin: „Anders als bei Chats mit Freunden bleiben alle Inhalte von My AI erhalten, es sei denn, du löschst sie.“ Und: „My AI kann von dir angegebene Informationen verwenden, um die Produkte von Snap Inc. zu verbessern und dein Nutzererlebnis zu personalisieren, unter anderem Anzeigen.“
Auf eine Einwilligung hatte Snap sich nicht einmal berufen. Den OK-Klick hält die Kammer auch nicht für eine wirksame Einwilligung und verweist dafür auf eine Stellungnahme der nordrhein-westfälischen Datenschutzaufsicht LDI NRW vom 14. Januar 2026 (beides S. 13). Das steht in einer Hilfserwägung zu Art. 6 DSGVO, also zur einfachen Einwilligung, nicht im Art.-9-Teil des Urteils. Trägt der Klick aber schon als einfache Einwilligung nicht, trägt er als ausdrückliche erst recht nicht. Dieser Schluss ist unserer, nicht der des Gerichts.
Den Rechtstext hat die Kammer nicht ignoriert. Dass Snap Chat-Eingaben für Werbung nutzt, stützt sie gerade auf Snaps Servicebestimmungen und Datenschutzerklärung, neben dem Eingeständnis aus der Klageerwiderung (S. 11). In den Servicebestimmungen lässt Snap sich das Recht einräumen, die gesammelten Informationen für personalisierte Werbung zu nutzen. Unter anderem mit diesen Bestimmungen begründet die Kammer, dass Snap überhaupt mitverantwortlich ist (S. 9 bis 10).
Übertragen auf deinen Bot: Was dich entlasten soll, zählt nur dort, wo der Nutzer es sieht. Was dich belastet, findet das Gericht auch im Rechtstext.
Wohin die Eingabe nach der Antwort fließt, entscheidet über deine Verteidigung
Ab hier verlassen wir das Urteil. Die Kammer hatte einen Chatbot vor sich, dessen Betreiber Chat-Eingaben für Werbung nutzte. Einen Bot, der antwortet und die Eingabe danach vergisst, hat sie nicht geprüft. Ihr Satz zur Absicht spricht sogar eher dagegen, dass schon das bloße Beantworten außerhalb von Art. 9 liegt.
Eine Stütze für die Unterscheidung liefert der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD) in seiner Orientierungshilfe „Datenschutz bei KI-Projekten in der bayerischen Verwaltung“ (Version 1.0, Stand 1. März 2026, Abschnitt zu Art. 9 auf S. 77 bis 80). Dort heißt es:
„Der Zweck der Datenverarbeitung spielt bei der Einordnung eine entscheidende Rolle: Wird ein KI-System zur Verarbeitung besonderer Datenkategorien eingesetzt oder zielt es auf deren Gewinnung, gilt Art. 9 DSGVO […]. Anders ist der Fall zu bewerten, in dem besonders sensible Daten […] ‚zufällig‘ in die zu verarbeitenden Datenmengen gelangen, die Verarbeitung vom Verantwortlichen aber nicht intendiert ist.“
An der zweiten Auslassung steht im Original die eigentliche Bedingung: Die Daten müssen „trotz aller Vorkehrungen des Verantwortlichen“ hineingeraten sein.
Die Orientierungshilfe richtet sich allerdings an bayerische öffentliche Stellen, nicht an Unternehmen, und sie bindet kein Gericht. Und sie steht in Spannung zu dem Satz, den das LG Köln dem EuGH entnimmt: Wenn die Absicht keine Rolle spielt, ist schwer zu begründen, warum der Zweck es tun soll.
Bloßes Bestreiten reicht auch dem BayLfD nicht: „Die Anwendung von Art. 9 DSGVO kann gleichwohl nicht alleine dadurch vermieden werden, dass verantwortliche Stellen die zielgerichtete Verarbeitung besonderer Datenkategorien einfach abstreiten.“ Wer keine solche Verarbeitung beabsichtigt, muss nach der Orientierungshilfe „dafür Sorge tragen, dass eine solche Verarbeitung auch tatsächlich möglichst ausgeschlossen bleibt“, abgeleitet aus dem Grundsatz der Datenminimierung. Außerdem empfiehlt der BayLfD, „sich an dem höchstmöglichen Risiko zu orientieren“.
Daraus wird die Linie, die wir für verteidigbar halten. Ein Bot, der antwortet und vergisst, kann sich mit nachweisbarem Filter und Löschroutine auf den zufälligen Fall berufen. Ein Bot, dessen Chats ausgewertet, zum Training genutzt oder ins Marketing gespielt werden, kann das nicht. Sobald der Inhalt zur Grundlage einer Entscheidung wird, ist „nicht intendiert“ nicht mehr zu halten. Snaps eigenes Popup beschreibt genau diesen zweiten Weg: Inhalte bleiben gespeichert, Angaben fließen in Produkte und Anzeigen.
An drei Stellen wird aus Antworten still Verwerten
Dafür braucht es keinen Beschluss. Es reicht eine Integration oder Voreinstellung, die irgendwann jemand eingerichtet hat.
Erstens: die Übergabe ins CRM. Ein Makler-Chatbot, wie wir ihn im Use Case zur Interessentenbetreuung beschreiben, übergibt heiße Leads mit Zusammenfassung an den Makler. Schreibt eine Interessentin, sie suche eine ebenerdige Wohnung, weil sie seit einem Unfall im Rollstuhl sitzt, steht das in der Zusammenfassung. Ab dann liegt eine Gesundheitsangabe im Vertriebssystem und hilft dort, eine Anfrage zu bewerten.
Zweitens: die Auswertung beim Anbieter. Zendesk beschreibt seine Funktion Intelligent Triage so: Sie ordne neue Support-Tickets per KI automatisch nach Thema, Stimmung, Sprache und erkannten Begriffen wie Produktnamen ein (Zendesk-Hilfe, von uns übersetzt). Landen Chat-Verläufe als Tickets im Helpdesk, wertet so eine Funktion genau die Inhalte aus, die ein Bot nach der Antwort vergessen sollte.
Drittens: die Produktverbesserung beim Anbieter. Zendesk schreibt in seinen Informationen zur Datennutzung durch Zendesk AI, man bereinige Kundendaten, bevor man sie zum Training von Modellen nutze, „die von anderen Kunden genutzt werden könnten“ (übersetzt). Laut dem Dokument entfernt Zendesk Kennungsfelder wie die E-Mail-Adresse sowie bestimmte identifizierende Angaben im Freitext. Eine Diagnose im Freitext ist keine Kennung. Ob die Bereinigung sie erfasst, musst du beim Anbieter erfragen.
Intercom schreibt in den FAQ zu seinem KI-Agenten Fin, sinngemäß übersetzt: Sind Kunden mit einer KI-Antwort im Großen und Ganzen zufrieden, wird Fin diese Antwort wahrscheinlich in künftigen Gesprächen verwenden, weil er mit maschinellem Lernen mit der Zeit besser wird.
Beide legen offen, was sie tun. Welche dieser Regeln für deinen Vertrag gelten, musst du selbst klären. Und was ein Modell aus den Daten gelernt hat, verschwindet nicht mit den Rohdaten, siehe „Gelöscht ist nicht vergessen“.
Der Ticketsystem-Einwand ist berechtigt. Wer Chats verwertet, kann sich nicht auf ihn berufen.
Der stärkste Einwand steht in der Besprechung des Urteils auf delegedata.de vom 30. September 2026. Bei dieser Auslegung sei „nahezu jedes Postfach, jedes Bewerbermanagementsystem und jedes Ticketsystem potenziell ein Art.-9-Fall ohne passende Rechtsgrundlage“. Dazu kommt: Das Urteil ist nicht rechtskräftig, und Snap war ein Sonderfall. Snapchat richtet sich an Nutzer ab 13 Jahren, My AI ist Teil der App (S. 4, 11), der Hinweis lud zu persönlichen Fragen ein, und Snap nutzte die Eingaben nach eigenem Vortrag für Werbung.
Für Postfächer und Ticketsysteme ist das Problem tatsächlich ungelöst, und wir übertragen das Urteil ausdrücklich nicht auf jeden Bot, der nur antwortet. Als Entwarnung taugt der Einwand trotzdem nicht.
Erstens ist der tragende Satz keine Kölner Erfindung: Dass die Absicht keine Rolle spielt, entnimmt die Kammer dem EuGH. Dass eine Berufung genau diesen Satz kippt, halten wir für unwahrscheinlich.
Zweitens hilft die bayerische Linie nur dem, der wirklich vergisst. Wer Chats auswertet, damit trainiert oder sie für Marketing nutzt, verarbeitet gewollt.
Drittens ändert der Streit um die Sperrwirkung im Ergebnis nichts. Die Besprechung auf delegedata hält die Kölner Annahme, Art. 9 verdränge Art. 6, für angreifbar, und auch der BayLfD verlangt beide Normen nebeneinander (S. 77 bis 78, gestützt in Fn. 203 auf EuGH C-667/21 Rn. 79). In beiden Lesarten brauchst du eine Ausnahme aus Art. 9 Abs. 2.
Der zweite Einwand klingt praktischer: Dann holen wir eben vor jedem Chat eine ausdrückliche Einwilligung ein. Das LG Köln hielt schon den OK-Klick nicht für eine wirksame Einwilligung. Für das Training von KI hält der BayLfD Art.-9-Einwilligungen wegen „der Vielzahl an benötigten Einwilligungen […] (und deren Widerruflichkeit)“ für „nicht praktikabel“ (S. 80). Das trifft jeden Bot, dessen Chats ins Training gehen. Und die Einwilligung deiner Kundin deckt nicht die Diagnose ihres Mannes, die sie im selben Satz erwähnt. Die Einwilligung dafür kann nur er geben.
Auch „antworten und vergessen“ ist kein sicherer Hafen. Es ist die Position, die du verteidigen kannst, wenn du sie belegen kannst.
Selbst der Omnibus würde nur die belohnen, die heute schon filtern
Der Vorschlag der EU-Kommission für den Digital-Omnibus (COM(2025) 837 vom 19. November 2025) soll laut der Besprechung auf delegedata eine Ausnahme vom Art.-9-Verbot für sensible Daten einführen, die rund um KI-Systeme, von der Entwicklung bis zum Betrieb, als Rest mitverarbeitet werden. Gekoppelt ist sie an die Pflicht, ihre Erhebung möglichst zu vermeiden und sie zu entfernen.
Beschlossen ist davon nichts. In der Verfahrensdatenbank des Europäischen Parlaments wartet das Verfahren 2025/0360(COD) mit Stand 3. Oktober 2026 noch auf die Entscheidung der zuständigen Ausschüsse. Ob die Ausnahme in dieser Form kommt, ist offen.
Unsere Einschätzung: Selbst wenn sie kommt, belohnt sie Betreiber, die heute schon filtern und löschen. Wer Chat-Inhalte für Werbung oder Lead-Bewertung auswertet, verarbeitet sie nicht als Rest, sondern als Rohstoff.
Bau deinen Bot so, dass du das Vergessen beweisen kannst
„Antworten und vergessen“ ist keine Absichtserklärung, sondern eine Reihe von Nachweisen. Unsere Empfehlung, ausdrücklich keine Rechtsberatung:
- Ein Erkennungsfilter vor dem Speichern. Er erkennt Eingaben mit Gesundheitsangaben oder anderen besonderen Kategorien und schwärzt sie, bevor irgendetwas ins Protokoll, ins CRM oder in eine Auswertung geht. Dieser Filter ist selbst ein Klassifikator. Er braucht eine gemessene Trefferquote, sonst wird er zur nächsten ungetesteten Eskalationsliste.
- Eine Löschroutine mit Nachweis. Feste, kurze Fristen für Rohtranskripte, dazu ein Protokoll, dass gelöscht wurde. Wie kurz, hängt an deinem Zweck.
- Abgedrehte Abflüsse. CRM-Übergabe nur mit gefilterter Zusammenfassung, keine Inhaltsauswertung beim Anbieter, die Nutzung zur Produktverbesserung vertraglich ausgeschlossen.
- Ein Frontend, das nicht einlädt. Statt „Frag mich alles“ ein Begrüßungstext, der sagt, wofür der Bot da ist, dazu im Chatfenster selbst der Hinweis, nichts Sensibles einzugeben. Allein schützt der Hinweis nicht. Als eine von mehreren Vorkehrungen gehört er dazu.
- Eine Dokumentation am höchstmöglichen Risiko. Wie der BayLfD es empfiehlt: eine Prognose, was Nutzer realistisch eintippen, und welche Vorkehrung jeweils dagegensteht. Ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO Pflicht ist, hängt am Einzelfall. Sie ist der Ort, an den dieser Nachweis gehört.
Für manche Bots stellt sich die Frage nach dem Zufall gar nicht: Ein Chatbot für die Patientenkommunikation verarbeitet Gesundheitsdaten, weil das sein Zweck ist, ebenso die Kundenkommunikation einer Versicherung bei Leistungen aus der Kranken- oder Lebensversicherung. Dort gehört Art. 9 Abs. 2 von Anfang an in die Planung.
Wenn du einen Kunden-Chatbot mit Erkennungs- und Schwärzungsfilter aufbauen oder deinen bestehenden auf seine Abflüsse durchleuchten willst, setzen wir das als Projekt um, vom Filter bis zur Datenschutz-Folgenabschätzung, oder klären es vorab in einer Beratung. Neue Entwicklungen zum Verfahren und zum Omnibus stehen im Newsletter.
Such die Schalter, bevor ein Verband sie findet
Öffne heute die Einstellungen deines Chat-Widgets und den Vertrag mit seinem Anbieter. Such nach allem, was Gespräche ins CRM übergibt, ihre Inhalte auswertet oder sie zur Produktverbesserung nutzt. Lies danach deine eigene Datenschutzerklärung: Was dort über Werbung oder Auswertung steht, kann gegen dich sprechen. Jeder eingeschaltete Schalter ist eine Entscheidung, die du einem Verband erklären können musst. Snap hat es mit „aufgedrängt“ versucht.